Was Hauseigentümer über das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz wissen müssen
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hat zum Teil erhebliche Konsequenzen für Bauherren und Sanierer. Unser Beitrag liefert die wichtigsten Informationen.
Was steckt hinter dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)?
Das „Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich“ – wie das EEWärmeG mit vollem Titel heißt – wurde erlassen, um die Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen zu verringern und auf diese Weise zum Umweltschutz beizutragen. Es beruht auf einer Richtlinie der Europäischen Union. Diese schreibt für alle Mitgliedsstaaten eine Nutzungspflicht von erneuerbarer Energie bei der Erzeugung von Wärme und Kälte vor.
Das EEWärmeG trat am 1. Januar 2009 in Kraft und wurde zum 1. November 2020 wieder ungültig. Seine Vorschriften erfuhren zu diesem Termin eine Ausweitung und gingen in das neu geschaffene Gebäudeenergiegesetz (GEG) ein. In diesem sind nun auch die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Energieeinspargesetz (EnEG) zusammengefasst.
Anlass und Ziel des EEWärmeG
Zum Zeitpunkt der Einführung des Gesetzes gab es in Deutschland etwa 18 Millionen Heizungs- und Feuerungsanlagen, von denen weniger als 25 % jünger als zehn Jahre waren. Über 70 % aller Gas- und Ölheizungen waren sogar älter als 15 Jahre. Insgesamt beruhten mehr als vier Fünftel sämtlicher Heizsysteme auf der Verbrennung von fossilen Energieträgern. Diese sorgten für 40 % des Energieverbrauchs und damit für einen entsprechend hohen Beitrag an CO2-Emissionen.
Mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz sollte das gesetzliche Ziel erreicht werden, bis 2020 mindestens 14 % des Wärmeenergiebedarfs von Gebäuden in Deutschland aus erneuerbaren Energien zu gewinnen.
Nutzungspflicht für Neubauten
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz schreibt für Neubauten mit mehr als 50 qm Nutzfläche vor, dass der Energiebedarf für Wärme- und Kältesysteme in einem bestimmten Umfang durch erneuerbare Energien gedeckt werden muss. Allerdings bleibt den Eigentümern überlassen, welche Energiequelle sie dafür nutzen möchten. Ausnahmen gelten für Gebäude wie offene Hallen, fliegende Bauten, Ställe oder auch Kirchen. Der jeweilige Energiebedarf ist nach den Vorgaben der ehemaligen Energieeinsparverordnung zu berechnen.
Eigentümer von Gebäuden müssen die Erfüllung der Vorgaben aus der Nutzungspflicht nachweisen können. Die jeweils zuständigen Behörden sind zu stichprobenartigen Prüfungen befugt, was zu einer Einschränkung des Grundrechts auf die Unverletzlichkeit der Wohnung führt.
Ersatzmaßnahmen für die Nutzungspflicht
Der Gesetzgeber hat allerdings Ersatzmaßnahmen zugelassen, die statt der Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien möglich sind. Dazu zählen:
eine Energieeffizienzsteigerung bei Gebäuden etwa durch eine Wärmedämmung, die die Anforderungen der EnEV um mehr als 15 % übertrifft eine Wärmenutzung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) von mindestens 50 %, sofern die KWK hocheffizient arbeiten eine Deckung des Energiebedarfs um mindestens 50 % aus der Nutzung von Abluft- und Abwasserströmen (technische Abwärme) ein direkter Anschluss an ein Netz, das Wärmeenergie zu mindestens 50 % aus KWK bezieht
Erneuerbare Energiequellen im Sinne des EEWärmeG
Als erneuerbare Energiequellen gelten nach §2 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Solarenergie, Umweltwärme, Geothermie und Biomasse. Je nachdem für welche Form Sie sich entscheiden, muss der Anteil am gesamten Verbrauch mindestens folgende Werte erreichen:
- Solarenergie: 15 %
- Umweltwärme und Geothermie: 50 % (zum Beispiel mit Hilfe von Wärmepumpen)
- Biomasse: 30 % bei der Nutzung von Biogas und 50 % bei der Nutzung von fester bzw. flüssiger Biomasse wie Holzpellets oder Bio-Öl
Kosteneinsparungen und Klimaschutz
Die Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung erfordert hohe Investitionen bei der Anschaffung der notwendigen Technik. Sie sorgt nach verschiedenen Berechnungen aber langfristig für deutliche Kostensenkungen bei Eigentümern und Mietern.
Das zentrale Motiv für das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ist jedoch der Klimaschutz durch eine Reduzierung der CO2-Emissionen. Biomasse, Umweltwärme, Geothermie und Solarenergie erzeugen wesentlich weniger Treibhausgase als fossile Energieträger und sind eine wichtige Voraussetzung, um das Ziel eines klimaneutralen Gebäudestandes wie vorgesehen bis 2050 zu erreichen.
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